Seitenbereiche

Mit uns kommen sie gut aus den Blöcken

Ihr Steuerberater in Albstadt

Header-Image: Steuernews für Mandanten, LBK, Steuerberater Albstadt
Inhalt

Aufwendungen für Werbekalender

/aktuelles/news/

Werbekalender

Viele Firmen geben in der zweiten Jahreshälfte ihre Aufträge zur Produktion ihrer Kalender für das kommende Jahr in Auftrag. Die Kalender enthalten im Regelfall einen Werbeaufdruck und ggf. – wie auch im Streitfall – ein Vorwort der Geschäftsleitung.

Werbekalender als Geschenke

Werbekalender, die an Geschäftspartner individuell versandt werden, stellen „Geschenke“ dar. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg im aktuellen Urteil vom 12.4.2016 (6 K 2005/11). „Allein maßgebliche Voraussetzung für die Bejahung eines Geschenkes bei Werbeträgern ist, ob im jeweiligen Einzelfall insbesondere die erforderliche Unentgeltlichkeit gegeben ist“, so das Gericht. Weil die Kalender an „individualisierbare Empfänger“ verteilt worden sind, lag auch kein Streuwerbeartikel vor.

Geschenke an Geschäftspartner

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können bis zu € 35,00 pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Aufwendungen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG).

Getrennte Aufzeichnung

Das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung ist auch für Aufwendungen zur Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo zu beachten. Im Streitfall wurden die Aufwendungen auf den Konten „Dienstleistungen“ und „Werbedrucksachen“ gebucht. Diese Konten umfassten auch andere Buchungsvorgänge und nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke. Da die Aufzeichnung nicht auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung erfolgte, versagte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug.

Fazit

Sollen die Aufwendungen für die Jahreskalender 2017 steuerlich abziehbar sein, dürfen die Aufwendungen pro Geschäftspartner nicht höher als € 35,00 sein und müssen getrennt aufgezeichnet werden.

Stand: 01. August 2016

Bild: gena96 - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Albstadt. Als Partner an ihrer Seite bieten wir unseren Mandanten ein enges Vertrauensverhältnis sowie die Hilfe und Unterstützung sowohl in steuerlichen als auch in betriebswirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Fragen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Vorteils-Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

LANGE, BECK & KOLLEGE STEUERBERATER Partnerschaft mbB

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.