Seitenbereiche

Mit uns kommen sie gut aus den Blöcken

Ihr Steuerberater in Albstadt

Header-Image: Steuernews für Mandanten, LBK, Steuerberater Albstadt
Inhalt

Strafzinsen im Steuerrecht

/aktuelles/news/

Werbungskosten oder negative Kapitalerträge

Für Kapitalanleger mag es auf den ersten Blick zweitrangig sein, ob sie Bankspesen in Form von (höheren) Kontoführungsgebühren oder in Form von gesonderten Verwahrgebühren oder ob sie „Negativzinsen“ zahlen. Kosten bleiben schließlich Kosten. Der Unterschied ist aber ein steuerlicher: Während Bankspesen zu den Werbungskosten zählen und mit dem Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) abgegolten sind, stellen von Banken erhobene negative Einlagezinsen nach überwiegender Literaturmeinung negative Erträge i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz-EStG dar. Negative Erträge können – im Gegensatz zu Werbungskosten – mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden und mindern damit die Kapitalertragsteuer. Wurden keine positiven Kapitaleinkünfte erzielt und können die Negativzinsen daher nicht verrechnet werden, sind sie als Verlustvortrag gesondert festzustellen.

Gesetzesinitiative

Nach derzeit geltender Rechtsauffassung der Finanzverwaltung können Negativzinsen nicht als negative Kapitalerträge verrechnet werden. Die Finanzverwaltung vertritt regelmäßig die Auffassung, dass die von einem Kreditinstitut einbehaltenen negativen Einlagezinsen keine Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Denn sie werden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Kapitalanleger werden damit doppelt belastet. Die FDP-Fraktion hat daher Ende letzten Jahres eine Gesetzesinitiative mit dem Titel "Berücksichtigung von Negativzinsen im Steuerrecht" in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 19/15771). Der Vorgang wurde zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen. Das Gremium lehnte den Antrag jedoch ab. Damit können Negativzinsen auch weiterhin nicht als negative Erträge geltend gemacht werden.

Stand: 24. Januar 2020

Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Albstadt. Als Partner an ihrer Seite bieten wir unseren Mandanten ein enges Vertrauensverhältnis sowie die Hilfe und Unterstützung sowohl in steuerlichen als auch in betriebswirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Fragen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Vorteils-Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

LANGE, BECK & KOLLEGE STEUERBERATER Partnerschaft mbB

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.