Dienstjubiläum
Bei einem Dienstjubiläum handelt es sich unstreitig um ein berufsbezogenes Ereignis. Als Konsequenz daraus sollten Aufwendungen für eine solche Feier als Werbungskosten abziehbar sein. Werbungskosten sind Aufwendungen zur „Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ im Rahmen der Erwerbseinkünfte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ähnlich dachte der Angestellte eines Finanzamtes. Dieser hatte zu seinem 40-jährigen Dienstjubiläum eingeladen. Die Aufwendungen (€ 830,00) machte er als Werbungskosten geltend. Finanzamt und Finanzgericht erkannten den Werbungskostenabzug nicht an. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bekam der Angestellte schließlich Recht (BFH vom 20.1.2016 VI R 24/15).
Gästeliste
Für den Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Feier kommt es nach Ansicht des BFH in erster Linie darauf an, ob die Feier beruflich oder privat veranlasst ist. Bei einem Dienstjubiläum ist eine berufliche Veranlassung unstreitig. Wesentlich für den Werbungskostenabzug war in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer seine Gäste nach „abstrakten berufsbezogenen Kriterien“ ausgewählt hat. Im Streitfall hatte der Finanzamtangestellte an einem Wochentag in die Räume des Finanzamtes geladen. Seine Gäste hatte er per E-Mail eingeladen. Die Einladung richtete er an alle Amtsangehörigen und Bediensteten.
Fazit
Arbeitnehmer sichern sich den Werbungskostenabzug für ihre beruflich veranlasste Feier im Regelfall dann, wenn die Feier in den Räumen des Arbeitgebers und teilweise während der Arbeitszeiten stattfindet. Der Arbeitnehmer sollte unterschiedslos alle Kolleginnen und Kollegen einladen. Steuerschädlich sind hingegen solche Aufwendungen, die aus der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung eines Arbeitnehmers heraus veranlasst sind.
Stand: 27. Oktober 2016